Kündigung wegen Homeoffice-Verweigerung: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht

Darf ein Arbeitgeber kündigen, weil ein Arbeitnehmer die Rückkehr ins Büro verweigert? Oder umgekehrt: Darf er kündigen, weil jemand zu Hause arbeiten möchte und das nicht genehmigt wird? Das Thema Homeoffice hat seit der Pandemie neue arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ibbenbüren erläutere ich den aktuellen Stand.

Kein gesetzliches Recht auf Homeoffice

Zunächst das Wichtigste: Es gibt in Deutschland kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Arbeitnehmer können nicht einfach darauf bestehen, von zu Hause zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber das nicht genehmigt – es sei denn, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag sehen das ausdrücklich vor.

Umgekehrt gilt aber: Wenn der Arbeitgeber Homeoffice einmal genehmigt hat oder wenn es in einem Vertrag zugesichert wurde, kann er es nicht einfach einseitig widerrufen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 11. Februar 2026 (Az. 3 Ca 6587/25) entschieden, dass ein Arbeitgeber Homeoffice nicht ohne nachvollziehbaren Präsenzzweck einseitig entziehen darf. Das zeigt: Auch Arbeitgeber sind an einmal erfolgte Zusagen gebunden.

Kündigung wegen Verweigerung der Büropräsenz

Wenn der Arbeitgeber Büropräsenz anweist und der Arbeitnehmer dieser Anweisung ohne triftigen Grund dauerhaft nicht nachkommt, kann das eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist aber:

  • Die Anweisung zur Büropräsenz muss wirksam sein – sie darf nicht gegen Vertragsvereinbarungen oder billigem Ermessen widersprechen.
  • Der Arbeitnehmer muss abgemahnt worden sein, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
  • Die Kündigung muss verhältnismäßig sein.

Wann ist die Anweisung zur Präsenz ermessensfehlerhaft?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) erlaubt es ihm, den Arbeitsort zu bestimmen – aber nur im Rahmen von billigem Ermessen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in dem oben genannten Urteil vom 11.02.2026 klargestellt, dass ein pauschaler Rückruf ins Büro ohne sachlichen Grund ermessensfehlerhaft sein kann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich effektiv im Homeoffice gearbeitet hat und ein konkreter Präsenzbedarf nicht erkennbar ist.

Das bedeutet: Eine Kündigung wegen Verweigerung der Rückkehr ins Büro ist rechtlich angreifbar, wenn die Präsenzanordnung selbst nicht rechtmäßig war.

Homeoffice-Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Ihr Schutz

Wer im Arbeitsvertrag das Recht auf Homeoffice hat oder eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen hat, genießt stärkeren Schutz. Der Arbeitgeber kann dieses Recht nicht einseitig entziehen. Eine Kündigung, die nur damit begründet wird, dass der Arbeitnehmer auf seiner vertraglich vereinbarten Homeoffice-Regelung besteht, wäre in der Regel unwirksam.

FAQ: Kündigung und Homeoffice

Kann ich auf Homeoffice klagen, wenn ich es im Vertrag habe?

Ja. Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Ihnen das Recht auf Homeoffice gibt, können Sie diesen Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Gerne bespreche ich mit Ihnen, ob das unter Berücksichtigung ihrer Gesamtsituation sinnvoll ist.

Darf der Arbeitgeber wegen Homeoffice-Diskussionen kündigen?

Das bloße Einfordern eines berechtigten Rechts – also z. B. das Bestehen auf einer vertraglich vereinbarten Homeoffice-Regelung – darf kein Kündigungsgrund sein. Eine solche Kündigung wäre treuwidrig (§ 242 BGB) und anfechtbar.

Was wenn mein Arzt Homeoffice empfiehlt und der Arbeitgeber es ablehnt?

Auch eine ärztliche Empfehlung schafft kein Recht auf Homeoffice, begründet aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ernsthaft prüft, ob Homeoffice möglich ist. Wenn gesundheitliche Gründe Präsenz dauerhaft unmöglich machen, kann das sogar u. U. auch eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen – aber nur nach sorgfältiger Prüfung von Alternativen. Diese Variante ist immer risikobehaftet.


Streit wegen Homeoffice und nun eine Kündigung? Oder Homeoffice entzogen, obwohl es vertraglich vereinbart war? Ich berate Sie schnell und pragmatisch: (05451) 965 70

Christian Koll, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht
Münsterstr. 41, 49479 Ibbenbüren

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