Kündigung im Kleinbetrieb: Welchen Schutz haben Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutzgesetz?

Viele Arbeitnehmer in Ibbenbüren und dem Tecklenburger Land arbeiten in kleinen Betrieben – in Handwerksbetrieben, im Einzelhandel, in kleinen Dienstleistungsunternehmen. Was viele nicht wissen: Das Kündigungsschutzgesetz gilt dort oft nicht. Aber das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber schalten und walten kann, wie er will. Es gibt auch im Kleinbetrieb Schutz – nur anders. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht erkläre ich Ihnen, worauf Sie sich berufen können.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG nur in Betrieben, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (in Vollzeit, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden anteilig berücksichtigt). Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen.

Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet oder sich noch in der Wartezeit befindet, kann sich grundsätzlich nicht auf das KSchG berufen – und damit auch nicht auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung durch Gründe im Verhalten, in der Person oder im Betrieb.

Was schützt Sie trotzdem?

Auch ohne KSchG gibt es mehrere Schutzinstrumente, die eine Kündigung unwirksam machen können:

1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Der Arbeitgeber darf nicht aus diskriminierenden Gründen kündigen – also nicht wegen Ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Eine solche Kündigung ist unwirksam – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße.

2. Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmer genießen auch im Kleinbetrieb besondere Schutzrechte:

  • Schwangere und Mütter im Mutterschutz: § 17 MuSchG gilt betriebsgrößenunabhängig.
  • Arbeitnehmer in Elternzeit: § 18 BEEG gilt für alle Betriebe.
  • Schwerbehinderte: Der besondere Kündigungsschutz nach SGB IX gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
  • Betriebsratsmitglieder: § 15 KSchG gilt auch im Kleinbetrieb, wenn ein Betriebsrat existiert.

3. Sittenwidrige und treuwidrige Kündigung

Auch ohne KSchG darf der Arbeitgeber nicht sittenwidrig oder treuwidrig kündigen. Das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass eine Kündigung im Kleinbetrieb gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoßen kann, wenn sie aus verwerflichen Motiven erfolgt – etwa als Reaktion auf die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Rechts oder aus reiner Schikane. Die Voraussetzungen einer solchen sittenwidrigen Kündigung sind eng und erfordern eine sorgfältige einzelfallbezogene Pürfung.

4. Formelle Anforderungen

Auch im Kleinbetrieb muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam – unabhängig von der Betriebsgröße.

Kündigung im Kleinbetrieb: Die Drei-Wochen-Frist gilt trotzdem

Auch wenn das KSchG nicht gilt, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erheben, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen – zum Beispiel wegen Diskriminierung oder wegen Verstoßes gegen einen Sonderkündigungsschutz. Wer zu lange wartet, verliert diese Rechte.

FAQ: Kündigung im Kleinbetrieb

Zählen Minijobber bei der Berechnung der Betriebsgröße mit?

Ja, aber anteilig. Ein Minijobber mit bis zu 20 Wochenstunden zählt mit 0,5, wer mehr als 20 und bis 30 Stunden arbeitet mit 0,75. Vollzeitkräfte zählen mit 1,0.

Lohnt sich eine Klage, wenn das KSchG nicht gilt?

Nicht immer, oft ja – denn selbst wenn die Klage keinen Erfolg verspricht, führt sie häufig zu Verhandlungen über eine Abfindung. Viele Arbeitgeber wollen keine langwierigen Prozesse und sind zu einem Vergleich bereit.

Kann ich als Kleinbetriebsmitarbeiter Abfindung verlangen?

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG – und dafür muss das KSchG gelten. Im Kleinbetrieb gibt es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Aber durch Verhandlungen oder Vergleich lässt sich oft trotzdem eine Abfindung erzielen.


Im Kleinbetrieb in Ibbenbüren oder der Region gekündigt worden? Auch ohne KSchG gibt es Schutzmöglichkeiten. Lassen Sie sich beraten: (05451) 965 70

Christian Koll, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht
Münsterstr. 41, 49479 Ibbenbüren

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