Kündigungsfristen: Wie lange darf der Arbeitgeber Ihnen kündigen – und wann ist es länger?

Wer eine Kündigung erhält, fragt sich meißtens, wann sein Arbeitsverhältnis konkret endet. Die Antwort hängt von der Kündigungsfrist ab – und die ist häufig länger, als Arbeitnehmer und Arbeitgeber glauben. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ibbenbüren kläre ich Sie über die gesetzlichen Kündigungsfristen und ggf. vertraglichen Kündigungsfristen auf.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist

Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Das ist die Grundkündigungsfrist.

Wichtig: Diese Frist gilt aber nur dann, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine längere Frist vereinbart wurde.

Verlängerte Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit

Je länger Sie im Betrieb sind, desto länger ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB. Die Staffelung lautet:

  • 2 Jahre Beschäftigung: 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende

Beachten Sie: Zeiten, die Sie vor Ihrem 25. Lebensjahr im Betrieb verbracht haben, dürfen bei der Berechnung nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden. Das ist aber nach europäischem Recht mittlerweile problematisch und wird von den Gerichten kritisch betrachtet.

Kürzere Fristen in der Probezeit

In der vereinbarten Probezeit – also in den ersten sechs Monaten – gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), und zwar zu jedem beliebigen Tag. Das Monatsende spielt dabei keine Rolle.

Kürzere Fristen im Arbeitsvertrag: Was ist erlaubt?

Viele Arbeitsverträge enthalten kürzere Kündigungsfristen als das Gesetz vorschreibt. Das ist nur in engen Grenzen zulässig:

  • Im Arbeitsvertrag darf für die Probezeit eine kürzere Frist vereinbart werden – aber nicht kürzer als zwei Wochen.
  • Für die Zeit nach der Probezeit dürfen die gesetzlichen Mindestfristen durch den Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich nicht unterschritten werden – es sei denn, ein Tarifvertrag erlaubt das ausdrücklich.
  • Wichtig: Im Arbeitsvertrag darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.

Längere Fristen durch Tarifvertrag

In vielen Branchen gelten durch Tarifvertrag deutlich längere Kündigungsfristen. Wer beispielsweise in der Metallindustrie, im öffentlichen Dienst oder im Handel tätig ist, hat oft erheblich längere Kündigungsfristen als das Gesetz vorschreibt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich für Sie, welcher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?

Kündigt der Arbeitgeber mit einer zu kurzen Frist, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam – aber sie gilt als zum nächstmöglichen, richtigen Termin ausgesprochen. Das heißt: Das Arbeitsverhältnis endet nicht zum vom Arbeitgeber genannten Datum, sondern zum tatsächlich richtigen Datum. Für die Zwischenzeit können Sie Lohn verlangen.

FAQ: Kündigungsfristen

Zählt die Probezeit bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer mit?

Ja. Für die Staffelung nach § 622 Abs. 2 BGB zählt das gesamte Arbeitsverhältnis, also auch die Probezeit.

Ich wurde mehrfach beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt – zählen frühere Zeiten auch?

Frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber können unter Umständen angerechnet werden, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Das muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Kann ich auf Freistellung während der Kündigungsfrist bestehen?

Ein einseitiges Recht auf Freistellung haben Sie grundsätzlich nicht – der Arbeitgeber kann auf Ihrer Arbeitsleistung bestehen. Umgekehrt darf er Sie auch grds. nicht gegen Ihren Willen freistellen.


Fragen zu Ihrer Kündigungsfrist oder zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses? Ich berate Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ibbenbüren: (05451) 965 70

Christian Koll, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht
Münsterstr. 41, 49479 Ibbenbüren

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