Kündigungsschutzklage: Fristen, Kosten und was Sie erwarten können

Die Kündigung liegt auf dem Tisch. Jetzt zählt jeder Tag. Die Kündigungsschutzklage ist für viele Arbeitnehmer das wirkungsvollste Mittel, um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren – oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erzielen. Dieser Beitrag erklärt, worauf es ankommt.

Die Drei-Wochen-Frist – die wichtigste Frist im Arbeitsrecht

Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist eine der wichtigsten und gleichzeitig gefährlichsten im gesamten deutschen Arbeitsrecht: Wer sie versäumt, kann die Unwirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht mehr geltend machen – die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam, unabhängig davon, ob sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.

Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmen möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war (§ 5 KSchG). Verlassen Sie sich hierauf nicht – handeln Sie sofort.

Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Für Arbeitnehmer aus Ibbenbüren ist das Arbeitsgericht Rheine zuständig. Die Klage wird dort eingereicht; anschließend wird in der Regel ein Gütetermin anberaumt, der meist schon wenige Wochen nach Klageeinreichung stattfindet.

Was passiert beim Gütetermin?

Der Gütetermin ist die erste mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Er dient dem Versuch einer gütlichen Einigung. Der Richter unterbreitet häufig einen Vergleichsvorschlag – typischerweise in Form einer Abfindungszahlung kombiniert mit einem Auflösungsvertrag. Die überwiegende Mehrheit aller Kündigungsschutzverfahren endet bereits im Gütetermin durch einen Vergleich. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Bedeutung des Gütetermins als zentrales Instrument der Streitbeilegung wiederholt betont.

Besteht der Kündigungsschutz überhaupt?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach § 1 KSchG nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (bei Altarbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begann: mehr als fünf). Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz – kann aber dennoch Sonderkündigungsschutz haben (z.B. als Schwerbehinderter, Schwangere oder Betriebsratsmitglied).

Lohnt sich die Klage?

In den meisten Fällen: ja. Selbst wenn eine Weiterbeschäftigung nicht mehr gewünscht wird, führt die Klage regelmäßig zu einer deutlich höheren Abfindung als ohne anwaltliche Vertretung. Die Entscheidung, ob und wie vorzugehen ist, sollte jedoch immer nach einer individuellen Beratung getroffen werden.

Handeln Sie jetzt – die Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Tag der Kündigung. Rufen Sie mich an:

Rechtsanwalt Christian Koll – Fachanwalt für Arbeitsrecht | Münsterstr. 41, 49479 Ibbenbüren | Tel.: (05451) 965 70

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