Lohnrückstand! Was tun, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt?

Das Gehalt ist nicht eingegangen – wieder einmal. Auch für viele Arbeitnehmer in Ibbenbüren und der Region ist ausbleibender Lohn derzeit zunehmend eine existenzielle Bedrohung. Dabei haben Arbeitnehmer in dieser Situation deutlich mehr Rechte, als viele glauben. Dieser Beitrag zeigt, welche Schritte jetzt zu unternehmen sind und wie Sie Ihre Lohnansprüchedurchsetzen können.

Wann liegt ein Lohnrückstand vor?

Ein Lohnrückstand liegt vor, wenn der Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt nicht oder nicht vollständig zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zahlt. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder – falls keine Regelung getroffen wurde – aus dem Gesetz wonach die Vergütung nach der Leistung der Arbeit fällig wird, bei Monatsgehältern also am Ende des jeweiligen Kalendermonats.

Schritt 1: Mahnung aussprechen

Zunächst sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich und nachweislich mahnen. Zwar gerät der Arbeitgeber bei einem kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstermin automatisch auch ohne Mahnung in Verzug. Eine schriftliche Mahnung schafft jedoch Klarheit und ist im späteren Verfahren als Beweismittel wertvoll. Senden Sie die Mahnung per Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie sie persönlich gegen Quittung.

Schritt 2: Zurückbehaltungsrecht prüfen

Nach § 273 BGB haben Arbeitnehmer grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt. In der Praxis sollte dieses Recht allerdings nur nach anwaltlicher Beratung ausgeübt werden, da es im Einzelfall mit erheblichen Risiken verbunden sein kann – etwa wenn sich nachträglich heruausstellt, dass der Lohnrückstand rechtliche nicht bestanden hat.

Schritt 3: Klage vor dem Arbeitsgericht

Zahlt der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht, ist der Gang zum Arbeitsgericht nach meiner Erfahrung der einzig sinnvolle nächste Schritt. Klagen auf ausstehenden Lohn gehören zu den häufigsten Verfahren vor deutschen Arbeitsgerichten. Das Verfahren ist in der Regel zügig: Ein Gütetermin findet meist binnen weniger Wochen statt. Für Arbeitnehmer aus Ibbenbüren ist das Arbeitsgericht Rheine zuständig.

Wichtig: Ausschlussfristen beachten

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen, nach denen Lohnansprüche innerhalb einer bestimmten Frist – häufig drei Monate ab Fälligkeit – geltend gemacht werden müssen. Wer diese Fristen versäumt, verliert seinen Anspruch (größtenteils), auch wenn er dem Grunde nach berechtigt wäre. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag umgehend auf solche Klauseln.

Sonderfall: Insolvenz des Arbeitgebers

Ist der Arbeitgeber insolvent, können Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Auch in der Insolvenz sollte anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden, um alle Ansprüche rechtzeitig beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Jetzt handeln – Ansprüche sichern

Lohnrückstände sollten niemals auf sich beruhen lassen. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Ibbenbüren helfe ich Ihnen, Ihre ausstehenden Gehälter schnell und effektiv durchzusetzen. Rufen Sie mich an – eine erste Einschätzung ist unkompliziert möglich.

Weiterführende Informationen: Neben dem Grundgehalt haben Arbeitnehmer oft weitere Lohnansprüche: Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte, Urlaubsabgeltung nach Kündigung und Sonderzahlungen trotz Kündigung. Zuständig für Arbeitnehmer aus Ibbenbüren ist das Arbeitsgericht Rheine. Haben Sie zugleich eine Kündigung erhalten? Lesen Sie mehr über die mögliche Unwirksamkeit Ihrer Kündigung.

Rechtsanwalt Christian Koll – Fachanwalt für Arbeitsrecht | Münsterstr. 41, 49479 Ibbenbüren | Tel.: (05451) 965 70

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