Aufhebungsvertrag oder Kündigung – was ist besser für Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor – oft mit dem Hinweis, dass „sowieso“ eine Kündigung folgen würde. Doch stimmt das wirklich? Und was ist eigentlich besser: den Aufhebungsvertrag unterschreiben oder die Kündigung abwarten? Arbeitnehmer sollten diese Frage nicht überstürzt beantworten. Die Unterschiede sind erheblich.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Anders als bei einer Kündigung handelt es sich nicht um eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, sondern um einen gegenseitigen Vertrag. Das klingt zunächst fair, hat für Arbeitnehmer aber meißtens gravierende Nachteile.

Der entscheidende Nachteil: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld aus. Das bedeutet: Für drei Monate gibt es kein Arbeitslosengeld. Dieser finanzielle Schaden – bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro schnell über 5.000 Euro – wird von den meisten Arbeitnehmern massiv unterschätzt. Hinzu kommt, dass sich der Gesamt-Anspruchszeitraum um die Dauer der Sperrzeit verkürzt.

Eine Ausnahme besteht, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt – etwa eine betriebsbedingte Kündigung, die ohnehin gedroht hätte, und der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält. Die genauen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Sperrzeit sind jedoch komplex und sollten mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Aufhebungsvertrag: Wann er sinnvoll sein kann

Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen dennoch vorteilhaft sein: wenn eine attraktive Abfindung vereinbart wird, die die Sperrzeit finanziell überkompensiert, wenn ein neuer Arbeitsplatz bereits sicher ist und keine Arbeitslosigkeit eintritt, wenn ein einvernehmlicher Abgang wichtig ist (z.B. für ein gutes Arbeitszeugnis), oder wenn eine außerordentliche Kündigung droht, die das Zeugnis und den Ruf schädigen würde. Auch bezüglicher solchen Abwägungsfrage verfüge ich mittlerweile über jahrelange Erfahrung.

Die Vorteile der Kündigung für Arbeitnehmer

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber löst in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Der Arbeitnehmer behält seinen vollen Anspruchszeitraum. Außerdem kann er die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage anfechten und so eine Abfindung „erzwingen“ oder die Weiterbeschäftigung durchsetzen. Diese Möglichkeit entfällt beim Aufhebungsvertrag vollständig – denn wer sich einvernehmlich einigt, kann nicht mehr klagen.

Niemals unterschreiben ohne Bedenkzeit

Arbeitgeber drängen oft auf eine sofortige Unterzeichnung. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Bestehen Sie auf einer Bedenkzeit von mindestens einer Woche und nutzen Sie diese IMMER für eine anwaltliche Beratung. Ein Widerrufsrecht gibt es beim Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht – einmal unterschrieben, ist er meißtens bindend.

Fazit: Im Zweifel lieber warten

In den meisten Fällen ist es für Arbeitnehmer günstiger, einen Aufhebungsvertrag nicht zu unterschreiben und stattdessen eine etwaige Kündigung abzuwarten – und diese dann mittels Kündigungsschutzklage anzugreifen. Die konkrete Empfehlung hängt aber immer vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich vor einer Entscheidung unbedingt anwaltlich beraten.

Weiterführende Informationen: Wenn Sie die Kündigung abwarten, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Abfindung. Prüfen Sie außerdem, ob bei einer betriebsbedingten Kündigung alle Voraussetzungen eingehalten wurden. Welche Ansprüche Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben – etwa auf Urlaubsabgeltung oder ein korrektes Arbeitszeugnis – sollte ebenfalls geklärt werden.

Rechtsanwalt Christian Koll – Fachanwalt für Arbeitsrecht | Münsterstr. 41, 49479 Ibbenbüren | Tel.: (05451) 965 70

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