Sonderzahlung, Stichtagsklausel & Kündigung: Wann ist die Klausel unwirksam?

Sonderzahlung, Stichtagsklausel, Kündigung – diese drei Begriffe bestimmen einen der häufigsten Streitpunkte im Arbeitsrecht: Prämien, Boni, Tantiemen, Weihnachtsgeld oder die Inflationsausgleichsprämie zahlen viele Arbeitgeber nur, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag noch ungekündigt besteht. Was auf den ersten Blick fair klingt, ist in der Praxis sehr häufig rechtswidrig. Dieser Artikel erklärt, wann eine Stichtagsklausel unwirksam ist, was das für Sie bedeutet und welche Fristen Sie beachten müssen.

Was ist eine Stichtagsklausel?

Eine Stichtagsklausel knüpft den Anspruch auf eine Sonderzahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum. Typische Formulierungen: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember.“ Oder: „Ein Anspruch auf den Jahresbonus besteht nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt.“ Solche Klauseln finden sich in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und in Gesamtzusagen des Arbeitgebers – etwa als Intranet-Mitteilung.

Das Grundprinzip: Entgeltcharakter entscheidet

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Ob eine Stichtagsklausel wirksam ist, hängt davon ab, welchem Zweck die Sonderzahlung dient.

Das Leiturteil stammt aus dem Jahr 2012: BAG, 18.01.2012, Az. 10 AZR 612/10. Das Gericht entschied: Hat eine Sonderzahlung auch nur teilweise Entgeltcharakter – vergütet sie also im Bezugszeitraum bereits geleistete Arbeit –, ist eine Stichtagsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und schränkt seine durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise ein.

Entgeltcharakter liegt typischerweise vor bei: Jahresboni und leistungsabhängigen Prämien, Tantiemen für Vertriebsmitarbeiter und Führungskräfte, regelmäßig und vorbehaltlos gezahltem Weihnachtsgeld, der Inflationsausgleichsprämie sowie Urlaubsgeld als zusätzliche Vergütung.

Eine Stichtagsklausel kann ausnahmsweise wirksam sein, wenn die Zahlung ausschließlich künftige Betriebstreue belohnen soll – ohne jeden Vergütungsbezug. In der Praxis sind solche rein treueorientierten Zahlungen selten. Hat eine Zahlung auch nur teilweise Entgeltcharakter, überwiegt dieser nach der BAG-Rechtsprechung stets – die Klausel ist unwirksam.

Aktuelles BAG-Urteil 2025: Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze zuletzt zur Inflationsausgleichsprämie bestätigt: BAG, 21.05.2025, Az. 10 AZR 121/24.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber im November 2022 über das Intranet eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro angekündigt, aber an eine Stichtagsklausel geknüpft: Arbeitnehmer, die vor dem 31. März 2023 selbst kündigten, sollten leer ausgehen. Das BAG sprach dem klagenden Arbeitnehmer die volle Prämie zu.

Das Gericht entschied: Die Intranet-Mitteilung ist eine Gesamtzusage, die ohne ausdrückliche Annahme Vertragsbestandteil wird (§ 151 BGB). Die Prämie hatte Entgeltcharakter. Die Stichtagsklausel war daher unwirksam. Dasselbe gilt für Rückzahlungsklauseln: War die Zahlung Entgelt für erbrachte Arbeit, kann der Arbeitgeber sie nicht mit einer Rückzahlungsklausel zurückfordern.

Fristen: Nicht zu lange warten

Ansprüche auf Sonderzahlungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). Das klingt nach viel Zeit – ist es aber häufig nicht. Der entscheidende Punkt: Die meisten Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Diese Fristen laufen unabhängig davon, ob Sie wissen, dass Ihnen die Zahlung zusteht. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch unwiederbringlich – auch wenn die Stichtagsklausel unwirksam gewesen wäre.

Lassen Sie daher spätestens innerhalb von vier bis sechs Wochen nach der Kündigung prüfen, ob ausstehende Sonderzahlungen geltend gemacht werden können.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich auf meinen Bonus verzichten, wenn ich selbst kündige?

Nicht unbedingt. Entscheidend ist der Charakter der Zahlung, nicht wer die Kündigung ausgesprochen hat. Hat der Bonus Entgeltcharakter, ist eine Stichtagsklausel auch bei Eigenkündigung unwirksam.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat?

Auch bei arbeitgeberseitiger Kündigung gilt: Hat die Sonderzahlung Entgeltcharakter, kann sie durch eine Stichtagsklausel nicht wirksam entzogen werden – weder bei ordentlicher noch bei außerordentlicher Kündigung.

Gilt das auch für tarifvertragliche Stichtagsklauseln?

Hier ist Vorsicht geboten. Tarifvertragsparteien haben einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum als bei einzelvertraglichen AGB-Klauseln. Tarifvertragliche Stichtagsregelungen können daher in bestimmten Konstellationen wirksam sein. Eine genaue Analyse des Tarifvertrags ist erforderlich.

Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?

Die Klausel fällt ersatzlos weg. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt (§ 306 BGB). Sie haben dann Anspruch auf die volle Sonderzahlung, mindestens auf einen zeitanteiligen Betrag für die Monate Ihrer Beschäftigung im Bezugszeitraum.

Kann der Arbeitgeber eine ausgezahlte Prämie zurückfordern?

Nur wenn die Rückzahlungsklausel wirksam ist. Das BAG beurteilt Rückzahlungsklauseln nach denselben Maßstäben wie Stichtagsklauseln. Ist die Zahlung Entgelt für bereits erbrachte Arbeit, scheitert auch eine Rückzahlungsklausel an der AGB-Kontrolle.

Fazit

Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen sind sehr häufig unwirksam – immer dann, wenn die Sonderzahlung auch nur teilweise Entgelt für geleistete Arbeit darstellt. Das gilt für Jahresboni, Tantiemen, Weihnachtsgeld und auch für die Inflationsausgleichsprämie, wie das BAG mit Urteil vom 21.05.2025 (Az. 10 AZR 121/24) bestätigt hat. Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche nach einer Kündigung schnell prüfen lassen, um die oft kurzen Ausschlussfristen nicht zu versäumen.

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